Für den Jugendmedienschutz sind in Deutschland unterschiedliche Institutionen zuständig. Das folgende Schaubild gibt einen Überblick, wie die verschiedenen Institutionen des Jugendmedienschutzes zusammenarbeiten.
Neben Verbänden, Bundes- und Landesbehörden und Ministerien wirken auch die sogenannten gesellschaftlichen Gruppen (z.B. Kirchen o. Religionsgemeinschaften) an der Arbeit der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) mit. Bei der FSK werden Prüferinnen und Prüfer von den Obersten Landesjugendbehörden, den Kultusministerien, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, der evangelische und katholische Kirche, dem Zentralrat der Juden, dem Bundesjugendring und der Film- und Videowirtschaft entsendet. Bei der USK werden Mitglieder des Beirates von den Verbänden der Computerspielwirtschaft, den Obersten Landesjugendbehörden, der Oberste Bundesjugendbehörde, freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, den Kirchen und anderer Religionsgemeinschaften, Vertretern der Medienpädagogik, Vertretern der Jugendschutzsachverständigen und der Kommission für Jugendmedienschutz entsendet.
Oberste Landesbehörden sind die Landesministerien und der Rechnungshof sowie das Landesparlament und das Landesverfassungsgericht eines Bundeslandes, soweit sie als Behörden tätig werden. In der Regel sind die Jugend- oder Sozialministerien der Bundesländer die Oberste Landesbehörde für den Jugendschutz.
Die 14 Landesmedienanstalten in Deutschland sind für die Zulassung und Aufsicht sowie den Aufbau und die Fortentwicklung des privaten Hörfunks und Fernsehens in Deutschland und die Aufsicht im Bereich der Telemedien, insbesondere des Internet, zuständig. Zur Koordinierung und Abstimmung grundsätzlicher länderübergreifender Fragen arbeiten die Landesmedienanstalten in verschiedenen Gremien und Kommissionen zusammen. Seit dem 16. März 2011 firmieren diese gemeinsamen Organe und Gremien der Landesmedienanstalten unter der Bezeichnung „die medienanstalten“.
Die obersten Bundesbehörden üben die Aufsicht über Bundesbehörden und andere Institutionen des Staates aus. Die oberste Bundesbehörde für den Jugendschutz ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).
Die Kommission für Jugendmedienschutz ist als zentrale Stelle für die Umsetzung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) in Rundfunk und Telemedien zuständig. Die KJM setzt sich aus 12 Mitgliedern zusammen, von denen sechs aus dem Kreis der Direktoren der Landesmedienanstalten kommen, vier von den für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesbehörden und zwei von der für den Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörden entsandt werden.
Für die Indizierung von Printmedien, Trägermedien (u.a. Videos, DVDs, CD-Roms und Computerspiele) sowie Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder deren Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien zuständig. Ist ein Medium von der BPjM indiziert worden, unterliegt es bestimmten Vertriebs- und Werbebeschränkungen, damit es Kindern und Jugendlichen nicht mehr zugänglich ist.
jugendschutz.net ist eine Länder übergreifende Einrichtung, die von den Jugendministern aller Bundesländer als gemeinsame Stelle gegründet wurde. Sie ist organisatorisch an die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) angebunden. jugendschutz.net ist für die Überprüfung von Internetangeboten zuständig. Stellt jugendschutz.net im Rahmen dieser Überprüfungen Verstöße gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) fest, werden die KJM sowie ggf. die zuständige Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle informiert.
Die USK ist gemeinsam mit den Obersten Landesjugendbehörden für die Alterskennzeichung von Video- und Computerspielen zuständig. Die USK organisiert ein Verfahren, in dem staatliche Vertreter – Ständige Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden – Alterskennzeichen für Spiele vergeben. Seit dem 1. April 2004 sind Altersfreigaben für Computerspiele gesetzlich vorgeschrieben, das heißt, Computerspiele müssen eine Kennzeichnung haben, damit sie vertrieben werden dürfen. Die USK ist neben dem Trägermedienbereich nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) seit September 2011 auch eine nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) anerkannte Einrichtung für Prüfverfahren von Computer- und Videospielen im Internet und sonstigen telemedialen Inhalten (USK.online).
Die FSK ist für die Durchführung von Altersfreigabeprüfungen für Filme, Videokassetten, DVDs u. ä. Bildträger zuständig, deren öffentliche Vorführung oder Verbreitung geplant ist. Die von der FSK beschlossenen Altersfreigaben regeln die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen bei öffentlichen Vorführungen sowie die Abgabe von Bildträgern an die entsprechende Altersgruppe. Die 16 Bundesländer haben in einer Ländervereinbarung geregelt, die FSK-Entscheidungen bundesweit zu übernehmen – erst damit erhalten diese Gesetzeskraft. Sie entsenden drei hauptamtliche Ständige Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden in die FSK. Mit der Abteilung FSK.online ist sie neben dem Trägermedienbereich nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) seit September 2011 auch eine nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle für Webangebote.
Die FSM ist eine nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) anerkannte Selbstkontrolleinrichtung für den Bereich Telemedien. Zur Sicherung einheitlich hoher Standards im Jugendschutz hat die FSM gemeinsam mit den Mitgliedern Selbstverpflichtungen für verschiedene Bereiche der Onlinewelt aufgestellt. Der Verein bietet ordentlichen Mitgliedern die Möglichkeit, sich dem Modell der regulierten Selbstregulierung anzuschließen und die FSM bei Streitigkeiten mit der KJM einzuschalten.
Die FSF ist ein Verein, zu dessen Mitgliedern die größten Privatfernsehanbieter Deutschlands gehören. Die Anbieter legen den Prüfausschüssen der FSF ihre Programme zur Begutachtung vor. Unabhängige Prüfer entscheiden auf der Grundlage der in Deutschland geltenden Jugendmedienschutz-Bestimmungen darüber, zu welcher Sendezeit ein bestimmtes Programm ausgestrahlt werden kann, und welche Angebote unzulässig sind.