Symbolbild Medienschutz
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Glossar

A

Alterskennzeichen
Das Jugendschutzgesetz kennt folgende Altersstufen: Freigegeben ab 0 Jahren, Freigegeben ab sechs Jahren, Freigegeben ab zwölf Jahren, Freigegeben ab 16 Jahren, keine Jugendfreigabe (d.h. ab 18 Jahren).

Altersverifikationssystem (AVS)
Ein Altersverifikationssystem ist eine Art Vorsperre für Internetseiten, zu der nur Erwachsene Zugang haben dürfen.

Automaten-Selbst-Kontrolle (ASK)
Die Automaten-Selbst-Kontrolle nimmt die gesetzlich vorgeschriebene Altersbewertung und Kennzeichnung von münzbetätigten Bildschirmgeräten vor, die gewerblich aufgestellt sind.

B

Bildschirmspielgeräte
Bildschirmspielgerätesind solche elektronischen Geräte zum Spielen, in die ein oder mehrere Spiele bzw. Spielesammlungen fest installiert sind.

Bildträger
Bildträger bezeichnet alle Datenträger, die Filme oder Spiele enthalten und zur Weitergabe für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten geeignet sind, v. a. DVDs und CDs mit Filmen, Video- oder Computerspielen.

Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM)
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien entscheidet auf Antrag bzw. auf Anregung über die Jugendgefährdung von Medien (Träger- und Telemedien) und trägt diese in die Liste der jugendgefährdenden Medien ein. Damit unterliegen sie bestimmten Vertriebs-, Verbreitungs- und Werbebeschränkungen und dürfen nur noch Erwachsenen zugänglich gemacht werden.

C

Keine Einträge

D

Datenträger
Unter Datenträgern versteht man verkörperte Gegenstände, die als Datenspeicher dienen (z,B. DVDs oder CD-ROMs). Das JuSchG benutzt den Begriff des Datenträgers dabei aber nur in Bezug auf Film- oder Spielprogramme (sog. Bildträger).

E

Erziehungsbeauftragte Person
Eine erziehungsbeauftragte Person ist eine volljährige Person (mindestens 18 Jahre), die im Auftrag und an Stelle der personensorgeberechtigten Personen (i.d.R. die Eltern) bestimmte Erziehungsaufgaben wahrnimmt (z.B. Begleitung/Aufsicht).

Entwicklungsbeeinträchtigende Medien
Medienangebote sind entwicklungsbeeinträchtigend, wenn sie geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen.

F

Filmtrailer
Ein Filmtrailer ist ein aus einzelnen Filmszenenbestehender kurzer Film als Werbung für einen Kino- oder Fernsehfilm oder eineandere Veröffentlichung.

Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (FSK)
Die Freiwillige Selbstkontrolle derFilmwirtschaft führt auf Antrag Prüfungen für Filme, Videokassetten undsonstige Bildträger (z.B. DVDs) durch, die in Deutschland für die öffentlicheVorführung bzw. Zugänglichmachung vorgesehen sind. Die FSK befindet sich in der Rechts- und Verwaltungsträgerschaft derSpitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V.

Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (FSF )
Ziel der Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehenist es, den Jugendschutzbelangen im Fernsehen gerecht zu werden. DiePrüfausschüsse der FSF bestehen aus Fachleuten, die im Bereich der(Medien-) Pädagogik, der Psychologie oder der Jugendhilfe arbeiten undehrenamtlich in den Ausschüssen tätig sind.

Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM )
Die Freiwillige SelbstkontrolleMultimedia-Diensteanbieter bietet jedermann die Möglichkeit, sich im Bereichdes Jugendmedienschutzes über strafbare oder jugendgefährdende Inhalte im Netzzu beschweren oder Fragen zum Thema Jugendschutz im Internet zu stellen. Die FSM berät Mitglieder und Nichtmitglieder in Fragen des Jugendschutzes. Für seineMitglieder nimmt der Verein außerdem die Aufgaben des Jugendschutzbeauftragtenwahr.

G

Gewaltverherrlichung
Der Begriff der Gewaltverherrlichung istgesetzlich nicht definiert; der Straftatbestand des § 131 StGB sprichtlediglich von "Gewaltdarstellung". Strafbar ist danach dasZugänglichmachen von Darstellungen, "die grausame oder sonst unmenschlicheGewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Artschildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeitenausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer dieMenschenwürde verletzenden Weise darstellt".

H

Keine Einträge

I

Indizierung
Auf die Liste jugendgefährdender Medien werdenSchriften, Filme, Video- und Computerspiele oder Internet-Seiten gesetzt, diejugendgefährdend sind. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkendeoder zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien. Wenndiese Medien auf dem Index stehen, dürfen sie nur eingeschränkt vertrieben undnicht beworben werden. Zuständig für die Indizierung ist die Bundesprüfstellefür jugendgefährdende Medien (BPjM ).

Indizierungsschutz
Hat ein Trägermediumbereits ein Kennzeichnungsverfahren bei der FSK oder der USK durchlaufen und dort eine Alterskennzeichnung erhalten, so kann dieses Produktvon der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM ) nicht mehr indiziert werden (sog. "Sperrwirkung").

Infoprogramm
Filme, Film- und Spielprogramme zu Informations-Instruktions- oder Lehrzwecken dürfen vom Anbieter mit "Infoprogramm"oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet werden, wenn sie offensichtlichnicht die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichenbeeinträchtigen.

J

Jugendgefährdende Medien
Bei jugendgefährdenden Medien unterscheidet dasJugendschutzgesetz zwischen einfach jugendgefährdenden und schwerjugendgefährdenden Medieninhalten.
Medien sind einfach jugendgefährdend, wenn sie geeignet sind, die Entwicklungvon Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu gefährden. DasJugendschutzgesetz sieht vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zuGewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien alsjugendgefährdend an sowie Medien, die Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert darstellenoder Selbstjustiz als einziges Mittel darstellen, um vermeintlicheGerechtigkeit durchzusetzen.
Medien sind schwer jugendgefährdend, wenn sie geeignet sind, die Entwicklungvon Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung besonders zu gefährden. Zudiesen Medien zählt das Jugendschutzgesetz solche, die den Krieg verherrlichenoder die leidende Menschen so darstellen, dass sieihre Menschenwürde verletzen. Gleiches gilt für pornografische Darstellungenund solche, die Kinder und Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonterHaltung zeigen. Nach dem Jugendschutzgesetz gelten schwer jugendgefährdendeMedien kraft Gesetzes als indiziert.

Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV)
Der Jugendmedienschutzstaatsvertrag ist einStaatsvertrag der Länder über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutzin Rundfunk (Fernsehen) und Telemedien (Internet), der zusammen mit demJugendschutzgesetz die Kompetenzen zwischen Bund und Ländern ordnet, dieAufsichtsstruktur vereinheitlicht und die Selbstregulierung stärkt.

Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Das Jugendschutzgesetz ist ein gesetzlichesRegelwerk des Bundes. Neben allgemeinen Jugendschutzbestimmungen enthält esinsbesondere Regelungen für die Trägermedien (Offline-Medien wie Videos, DVDs,Video- und Computerspiele).

jugendschutz.net
Die Organisation jugendschutz.net wurde 1997 vonden Jugendministerien aller Bundesländer gegründet, um jugendschutzrelevanteAngebote im Internet zu überprüfen und auf die Einhaltung vonJugendschutzbestimmungen zu drängen. Seit April 2003 ist jugendschutz.netorganisatorisch an die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) angebunden.

Jugendschutzprogramme
Jugendschutzprogrammesollen die Nutzung entwicklungsbeeinträchtigender Angebotedurch Kinder und Jugendliche verhindern. Als Jugendschutzprogramm gilt jedeFiltersoftware, die einen nach Altersstufen differenzierten Zugang ermöglichenund von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) anerkannt werden. DieSchutzprogramme können von den Eltern oder durch den Internet-Providervorgeschaltet werden.

K

Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)
Die Kommission für Jugendmedienschutz ist seitApril 2003 die zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz im privatenRundfunk und in den Telemedien.

L

Landesmedienanstalten
DieLandesmedienanstalten sind die Aufsichtsinstanzen für den privaten Rundfunk inDeutschland. Als Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind siestaatsunabhängige Einrichtungen. In grundsätzlichen, länderübergreifendenAngelegenheiten arbeiten die 14 Landesmedienanstalten zusammen. Zu ihrenAufgaben gehören die Lizenzierung von privaten Rundfunkveranstaltern, dieProgrammaufsicht und -kontrolle, aber auch die Durchführung vonForschungsprojekten und die Medienkompetenzförderung. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) ist ein Organ der Landesmedienanstalten. Mit Inkrafttreten des Jugendmedienschutzstaatsvertrages sind die Landesmedienanstalten auch für denJugendschutz in Telemedien zuständig.

Lehrprogramm
Filme, Film- und Spielprogramme zu Informations-Instruktions- oder Lehrzwecken dürfen vom Anbieter mit "Infoprogramm"oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet werden, wenn sie offensichtlichnicht die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichenbeeinträchtigen.

Liste jugendgefährdender Medien
Die Liste der jugendgefährdenden Medien("Index") enthält die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdendeMedien (BPjM) indiziertenMedienangebote.

M

Keine Einträge

N

Keine Einträge

O

Oberste Landesjugendbehörde
Die Oberste Landesjugendbehörde ist regelmäßigdas für die Bereiche Jugendhilfe und Jugendschutz zuständige Ministerium.

P

Parental-Guidance -Regelung
Wenn Eltern (personensorgeberechtigte) Kinderzwischen 6 und 12 Jahren begleiten, dürfen diese auch Filme im Kino sehen, dieerst ab 12 Jahren freigegeben sind. Die Ausnahme gilt nur, wenn Eltern ihreeigenen Kinder begleiten.

Pornografie
Pornografie umfasst Darstellungen von menschlicher Sexualität, bei denen die grobeDarstellung des Sexuellen im Vordergrund steht und die Beteiligten als bloße,auswechselbare Objekte geschlechtlicher Begierde erscheinen lässt.Unterschieden wird zwischen harter, strafbarer Pornographie als Oberbegriff fürKinder-, Tier- und Gewaltpornographie und „einfacher“ Pornographie, die sichunterhalb der strafrechtlich relevanten Schwelle bewegt.

Q

Keine Einträge

R

Rundfunk
Rundfunk ist der Sammelbegriff für die traditionellen Medien Fernsehen und Radio.

S

Ständiger Vertreter
Der ständige Vertreter ist der Vertreter derObersten Landesjugendbehörden in den Prüfausschüssen der anerkanntenEinrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle.

Sozialethisch desorientierende Inhalte
Sozialethisch desorientierende Inhalte sindInhalte, die antisoziales Verhalten fördern. Dazu gehören die unkommentierteDarstellung von Mobbing, Bullying (Aggression unterSchülern) oder Happy Slapping (gezieltes Schlagen vonanderen zum Zwecke der Aufnahme von Filmen oder Bildern). Als sozialethischdesorientierend gelten auch die Darstellung von Drogenkonsum oder anderweitigselbstschädigendem Verhalten. Auch die Diskriminierung von Minderheiten odereines Geschlechts oder die sprachliche Herabwürdigung einzelner Personen werdenals sozialethisch desorientierend eingeschätzt. Weitere desorientierende Inhaltesind Voyeurismus gegenüber menschlichem Leid, Waffenbegeisterung und dieHeroisierung von Krieg.

T

Telemedien
Telemedien sind im Gegensatz zu den Trägermedien alle nicht "fassbaren", nichtverkörperten Medien, die über elektronische Informations- und Kommunikationsdiensteübermittelt oder zugänglich gemacht werden. Gemeint sind mit Telemedien vorallem Internet-Angebote, für deren Jugendschutz-Aufsicht die Kommission fürJugendmedienschutz zuständig ist.

Trägermedien
Unter Trägermedien fallen alle Medienprodukte,die auf Papier, Datenträgern oder sonstigen Gegenständen gedruckt oder gepresstsind und entweder zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmungbestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind.

Trailer
Ein Trailer ist ein aus einzelnen Szenenbestehender kurzer Film zum Bewerben eines Kinofilms oder eines Computerspiels.

U

Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK)
Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle mitSitz in Berlin führt auf Antrag Prüfungen von Video- und Computerspielen undsonstigen Spielprogrammen durch, die in Deutschland für die öffentlicheVorführung bzw. Zugänglichmachung vorgesehen sind. Ihr Träger ist dieFreiwillige Selbstkontrolle der Unterhaltungssoftware GmbH.

V

Keine Einträge

W

Keine Einträge

X

Keine Einträge

Y

Keine Einträge

Z

Keine Einträge